Neue Fahrverbote der StVO unwirksam?

Neue Regelungen zum Fahrverbote der StVO laut ADAC unwirksam

Bußgelder und Fahrverbote nach Gesetzesänderung unwirksam?
Bußgelder und Fahrverbote nach Gesetzesänderung unwirksam?

Seit dem 28.04.2020 ist die geänderte StVO in Kraft getreten. Mit ihr gab es Verschärfungen bezüglich der Temporegelungen und eine Erhöhung der Bußgelder. Insbesondere durch die strengeren Temporegelungen, droht bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts und 26 km/h außerorts ein einmonatiges Fahrverbot.

Jedoch sind nun die neuen Verkehrsregeln zur Verschärfung von Fahrverboten nach Einschätzung des ADAC aus rechtlichen Gründen unwirksam. Offensichtlich sei in der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) das sogenannte Zitiergebot des Grundgesetzes verletzt worden, so dass Teile der Novelle nicht wirksam sein dürften, so der ADAC.

Der Grund dafür liegt darin, dass im Rahmen der hierfür erlassenen 54. Änderungsverordnung zur StVO ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 GG stattgefunden hat. Diese Vorschrift sieht vor, dass in der Änderungsverordnung die zugrundeliegenden Ermächtigungsgrundlagen genannt werden. Dies ist vorliegend offenbar nur für den Bereich „neue Verwarnungen“ und „neue Bußgelder“ geschehen. Allerdings wurde nicht der § 26 a I Nr. 3 StVG benannt. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um den Bereich der Erweiterung des Regelfahrverbotes zu legitimieren.

Damit können die neuen Regelfahrverbote insbesondere für:

  • Geschwindigkeitsübertretungen von 21–30 km/h innerorts
  • Geschwindigkeitsübertretungen von 26–40 km/h außerorts

nicht mehr verhängt werden. Aber auch die weitere Regelfahrverbote, wie für das Nichtbilden der Rettungsgasse als Grundtatbestand (also ohne Behinderung/Gefährdung), Befahren der Rettungsgasse durch Unbefugte und gefährliches Abbiegen sind betroffen.

Bundesverfassungsgericht bestimmt Nichtigkeit bei Verstoß gegen Zitiergebot

Die gesamte Novelle dürfte nichtig sein, weil das sog. verfassungsrechtliche Zitiergebot missachtet wurde (Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG). Dieses Gebot bestimmt, dass die Ermächtigungsgrundlagen für eine Verordnung vollständig benannt werden müssen.

Die Verordnung bezieht sich mit der Zitierung von § 26a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVG  aber nur auf die Ermächtigungsgrundlagen für das Erlassen von Vorschriften über Verwarngelder und Regelgeldbußen – nicht aber für Fahrverbote. Ein Verstoß gegen das Zitiergebot wird vom Bundesverfassungsgericht als so schwerwiegend angesehen, dass er regelmäßig die Nichtigkeit der gesamten Verordnung zur Folge hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 06. Juli 1999 – 2 BvF 3/90).

Gesamte Änderung der BKatV ist nichtig

Inzwischen wird vorherschend die Ansicht vertreten, dass durch den Zitierfehler die gesamte Änderung der BKatV nichtig ist, also nicht nur die Aspekte des Fahrverbotes.

Diese Auffassung wird unter anderem vom Bundesverkehrsministerium vertreten. Das maßgebliche Argument dabei ist die Untrennbarkeit von Geldbuße und Fahrverbot bei der Ahndung – was sich auf Delikte ohne Fahrverbot auswirkt.

Dies bedeutet, dass sämtliche Bußgeldbescheide für Verstöße die ab dem 28.04.2020 begangen wurden und hierauf erteilte Fahrverbote rechtswidrig sein können.

Für die Praxis bedeutet dies, dass die erhöhten Bußgelder und Fahrverbote ab April 2020 unwirksam sein können.

Betroffene sollten daher nun durch einen verkehrsrechtspezialisierten Anwalt prüfen lassen, ob auch bei Ihnen ein drohendes Fahrverbot und bestenfalls das dazugehörige Bußgeld abgewendet werden kann. Selbst wenn bereits ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt, kann ggf. ein Vollstreckungsaufschub bei der Bußgeldstelle unter dem Aspekt der nichtigen Regelung beantragt werden. Gerade wenn ein Bußgeldbescheid erlassen wurde und die 14-tägige Einspruchsfrist noch nicht verstrichen ist, sollte umgehend Einspruch eingelegt werden und eine Änderung der Rechtsfolgen verlangt werden.

Fahrverbote und Bußgeldbescheide sollten geprüft und angefochten werden

Bei Problemen bei Ihrem Bußgeldverfahren oder Bescheid stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Rufen Sie uns an oder schreiben über das Kontaktformular. Wir prüfen die Sach- und Rechtslage und beraten Sie gerne, um ein drohendes Fahrverbot und bestenfalls das dazugehörige Bußgeld abzuwenden.

TIPP: Beachten Sie immer die 14 tägige Einspruchsfrist ab Zustellung und legen Sie ggf. erstmal selbst per Telefax Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein.

JUSTUS Rechtsanwälte sind seit vielen Jahren auf das Verkehrsrecht spezialisiert und beraten Sie persönlich in unseren Büros in Berlin, Potsdam und Wittstock/Dosse oder bundesweit online.

Ansprechpartnerin:

Grit Rahn, Rechtsanwältin

Grit Rahn
Rechtsanwältin für Verkehrsrecht

Verkehrsrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht

Rechtsanwältin Grit Rahn

Frau Rechtsanwältin Rahn studierte Rechtswissenschaften an der Universität Potsdam und absolvierte ihr Referendariat am Brandenburgischen Oberlandesgericht und in Südafrika – Kapstadt.

Seit 2011 ist sie zugelassene Rechtsanwältin.

Nach dem Referendariat bis zum Wechsel in die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte war Frau Rechtsanwältin Rahn in einer Potsdamer Kanzlei tätig. Hier betreute sie die Dezernate Verkehrsrecht (insbesondere Personenschaden und Kfz-Kaufgeschäfte) und Arbeitsrecht.

Frau Rahn absolvierte 2013/2014 erfolgreich die theoretische Ausbildung zur Fachanwältin für Verkehrsrecht und ist seit über 10 Jahren Spezialistin in allen Fragen des Verkehrsrechts und Verkehrsstrafrechts.

Frau Rahn ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Brandenburg und seit 2011 Privatdozentin für die Ausbildung von Rechtsfachwirten/innen mit Schwerpunkt Strafrecht und Strafverfahrensrecht bei der Urania Schulhaus GmbH.

rahn@kanzleimitte.de

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