Abschleppkosten – wann müssen diese gezahlt werden?
Abschleppkosten
Wird ein Auto in einem Unfall geschädigt oder hat man falsch geparkt, muss das Fahrzeug in die Werkstatt einer Abschleppfirma verbracht werden. Daraus entstehen nämlich Kosten nicht nur für das reine Abschleppen und die Vorbereitung des Abschleppvorgangs, sondern auch für die Verwahrung des Autos durch das Abschleppunternehmen.
Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Kosten
Wie hoch die Abschleppkosten sind, bestimmt sich nach dem werkvertraglichen Grundsatz der Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Kosten. Die Ermittlung der Höhe der Kosten ist im Vorfeld aber schwierig. Im Fall eines Haftpflichtschadens z. B., wo der Geschädigte für den Verkehrsunfall nicht verantwortlich ist, muss der Betroffene so gestellt werden, als ob dieser Unfall nie geschehen ist. Der Geschädigte wird daher von den Kosten für das Abschleppen meistens freigestellt. Was die Kosten für das Abschleppen von falsch geparkten Autos betrifft, so werden diese durch die Städte und Kommunen festgelegt. Die Höhe dieser Kosten unterscheidet sich daher von Ort zu Ort. Zusätzlich kommt auch das Bußgeld für Falschparken. Kosten für allgemeine Parkraumüberwachungsmaßnahmen aber, die unabhängig von einem konkreten Parkverstoß getroffen werden, sind nicht zu ersetzen (BGH, Urt. vom 04.07.2014, Az.: V ZR 229/13).
Übernahme der Abschleppkosten durch die Versicherung
Die Frage aber, die bei einem im Fall des Abschleppens für größte Aufregung sorgt, ist, ob die entstandenen Kosten auch von der Versicherung gedeckt werden. Bei einem Haftpflichtschaden wird zwischen Total- und Reparaturschäden unterschieden. Die ersten sind durch den Haftpflichtversicherer nicht zu erstatten, wenn das Fahrzeug über eine Strecke von 373 km an den Wohnort des Geschädigten abgeschleppt wird (LG Stuttgart, Urt. vom 15.06.2011, Az.: 8 O 434/11). In diesen Fällen kann die Verwertung des Autos nach dem Verkehrsunfall noch am Unfallort erfolgen. Bei den Reparaturschäden sind größere Entfernungen zulässig, trotzdem soll die Distanz zwischen Wohnort und Werkstatt nicht so groß sein, dass der Geschädigte Urlaub nehmen müsste. Wichtig dabei ist, dass das Fahrzeug nicht weiter transportiert wird, als die nächstgelegene Vertragswerkstatt. Falls der Unfall selbstverschuldet worden ist, kann die Teil- oder Vollkaskoversicherung eingreifen. Dabei müssen die Abschleppkosten nicht in einem Missverhältnis zu dem Restwert des Fahrzeuges stehen.
Entbehrlichkeit des Preisvergleichs
Wenn das Abschleppen in einer Situation dringend erforderlich ist, wie beispielsweise nach einem Verkehrsunfall, wo die schnelle Räumung der Unfallstelle bezweckt wird, sollen die besonderen Umstände berücksichtigt werden. Ein Preisvergleich vor Beauftragung eines Abschleppunternehmens ist daher in solchen Fällen dem Geschädigten nicht zuzumuten. Ein Vergleich ist oft aufgrund der Auswahl und Benachrichtigung des Unternehmens durch die Polizei sogar nicht möglich (OLG Celle, Urt. vom 09.10.2013, Az.: 14 U 55/13).
Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung
Falls sich ein Abschleppunternehmen mit der Herausgabe des Fahrzeugs oder mit der Bekanntgabe des Standortes in Verzug befindet, kann der Betroffene einen Anspruch gegen das Unternehmen auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung geltend machen. Dieses Verlangen ist aber dann ausgeschlossen, wenn ein Autofahrer zunächst gar nicht bereit war, den Rechnungsbetrag zu begleichen und ihm deswegen keine Information über den Standort seines Autos durch das Abschleppunternehmen erteilt wurde. In diesem Fall macht das Unternehmen von seinem Zurückbehaltungsrecht wirksam Gebrauch.
Höhe und Umfang der Abschleppkosten:
Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann der Eigentümer auch die Kosten erstattet verlangen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen. Hierzu gehören z.B. die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und durch die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs. Dagegen sind nach Ansicht der Richter die Kosten nicht erstattungsfähig, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind. Das sind z.B. die Kosten einer Parkraumüberwachung (BGH, V ZR 30/11).
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