Strafzettel auf Privatparkplatz des Supermarktes

Private Parkplatzkontrolle und Strafzettel vor Supermärkten:

Strafzettel vor dem Supermarkt

Viele Parkplätze, vor allem vor Supermärkten oder größeren Einkaufszentren, werden mittlerweile von privaten Parkplatzwächtern überwacht. Private Unternehmen übernehmen die Parkplatzkontrolle für Supermärkte und andere Firmenparkräume. Diese Firmen haben kreative Namen wie Park & Control, Parkräume AG oder Fairparken, sind für das sogenannte Parkraummanagement auf solchen Parkplätzen zuständig und verteilen in ganz Deutschland ihre hohen und ärgerlichen „Strafen“.

Private Firmen kontrollieren und erlassen Vertragsstrafen

Falschparker werden mit einer sogenannten “Vertragsstrafe” belegt. Diese fällt deutlich höher aus als ein Bußgeld im öffentlichen Raum. Der Supermarkt oder das Shoppingzentrum verpachtet in der Regel den gesamten Parkplatz an ein privates Unternehmen, welches ab dem Moment der Pachtübernahme die Einhaltung der Parkregeln kontrolliert. Kommt es zu einem Verstoß in der Regel durch Überschreitung der Höchstparkdauer oder Parken ohne Parkscheibe, wird eine Strafzahlung vom Parkenden wegen eines Parkverstoßes verlangt. Dieser private Strafzettel wird als Vertragsstrafe bezeichnet.

Für den Supermarkteinkäufer oder Parker stellen sich die folgenden Fragen:

  • Dürfen die Parkplatzwächter Vertragsstrafen für einen Parkverstoß verlangen,
  • wer muss zahlen und
  • wie kann ich gegen eine solche Forderung vorgehen?

Grundsätzlich sind Supermarktparkplätze keine öffentlichen Flächen und somit privates Eigentum. Ihr Besitzer kann folglich eigene Regeln aufstellen, wie zum Beispiel Autofahrer zum Hinterlegen einer Parkscheibe verpflichten oder Parkscheinautomaten anbringen. Außerdem kann er private Kontrolleure zur Überwachung des Parkplatzes engagieren.

Wer muss zahlen?

Grundsätzlich muss der Fahrer bezahlen. Nur dieser kann mit dem Abstellen des Kfz einen Vertrag konkludent abschließen. Die Ermittlung des Fahrers ist für die Parkraumbewirtschafter aber aufwendig, so dass sie sich bei Nichtbezahlung der Vertragsstrafe zunächst an den Halter wenden.

Der Halter wird nicht Vertragspartner, wenn er das Auto nicht selbst auf dem Parkplatz abgestellt hat. Wird der Halter dennoch in Anspruch genommen wird, genügt es regelmäßig nicht, pauschal zu bestreiten, dass er das Auto auf dem Parkplatz abgestellt hat. Der Halter muss glaubhaft machen (ggfs. unter Beweisangebot), wo er sich zur fraglichen Zeit aufgehalten hat. Darüber hinaus besteht aber keine Pflicht anzugeben, wer das Kfz geparkt hat. Allerdings droht dem Halter dann, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung herangezogen zu werden.

Kann man gegen das Knöllchen vorgehen?

Die Vertragsstrafe ist unter Umständen rechtlich anfechtbar. Sie muss durch Parkplatznutzung mit Kenntnis der dafür geltenden Bedingungen vereinbart worden sein und in angemessener Form und Höhe ergehen.

  • Angemessene Höhe der Vertragsstrafen?

Parkplatznutzer, die zwar auf einem Supermarktparkplatz ihr Auto abstellen, aber dort gar nicht einkaufen gehen, erhalten kein Bußgeld in Form eines Strafzettels, sondern eine Vertragsstrafe in Höhe von etwa 20 bis 30 Euro. Nur angemessene Vertragsstrafen sind rechtlich zulässig. Was angemessen ist richtet sich nach den öffentlichen Strafzetteln für Falschparken. Muss ein Parksünder in der jeweiligen Stadt beispielsweise fünf bis zehn Euro für einen Strafzettel bezahlen, so darf die Gebühr, die ein privater Parkplatzbetreiber verlangt, nicht mehr als maximal das doppelte der städtischen Gebühr betragen. Die Gerichte sehen die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe von 20 bis 30 € in der Regel nicht als unangemessen an.

Die Vertragsstrafe fällt in der Regel deutlich höher aus als ein Bußgeld für vergleichbare Parkverstöße im öffentlichen Raum. Sie sollte unbedingt ernst genommen werden. Sie zu ignorieren, kann eine Mahnung und zusätzliche Kosten für Inkassogebühren oder wegen Verzugs nach sich ziehen.

  • Kein Vertragsschluss mangels ausreichender Beschilderung:

Dagegen vorgegangen werden kann dann, wenn  es zu keinem Vertragsschluss zwischen Kunde und privater Parkplatzkontrolle durch das Parken kommt. Dies ist dann der Fall, wenn die Schilder an der Einfahrt zum Parkplatz wie oft zu klein und unscheinbar sind, als dass sie vom Autofahrer wahrgenommen werden können.

  • Keine Vertragstrafe, wenn die Parkregeln nicht deutlich erkennbar sind:

Eine Vertragsstrafe kann nur wirksam werden, wenn die Verbotsregelungen zuvor in den Nutzungsbedingungen des Parkplatzes genau beschrieben wurde. Dies gilt zum Beispiel für die Parkdauer, Nutzung der Parkscheibe, Überschreiben der vorgesehenden Parklinien, etc.

Darüber hinaus kann gegen die Vertragsstrafe Widerspruch eingelegt werden. Betroffene Falschparker sollten ebenso stets darauf achten, ob auf dem Strafzettel die Parkzeit sowie das Datum korrekt eingetragen wurde. Ist das nicht der Fall, lohnt sich ein Vorgehen gegen die Vertragsstrafe.

  • Mahn- und Inkassokosten

Sie bekommen überraschend eine Mahnung oder Inkassoforderung? Zusätzliche Kosten zur Vertragsstrafe (z.B. Bearbeitungs- oder Mahngebühren, Inkassokosten) müssen nur bei Verzug gezahlt werden, d.h. wenn der Parkende den Zahlschein oder Strafzettel wirklich erhalten und nicht fristgerecht bezahlt hat. Der Parkraumbewirtschafter muss nachweisen können, dass der Fahrer den Zahlschein wirklich bekommen hat. Ein Foto des Zettels am Auto reicht dazu nicht, da dieser durch Wind, Regen, Passanten abgegangens ein kann.

Bei den Zusatzgebühren wie Bearbeitungs- bzw. Mahngebühren muss auch überprüft werden, ob diese der Höhe nach nachvollziehbar sind. Dies ist oft nicht der Fall. Gleiches gilt auch für die Geltendmachung von Inkasso- und/oder Rechtsanwaltskosten.

  • Abgeschlepptes Auto auf Privatparkplatz – wer zahlt was?

Wird ein unbefugt abgestelltes Auto abgeschleppt, müssen alle Maßnahmen, die dem Beseitigen direkt dienen, vonseiten des Falschparkers bezahlt werden. Das kann beispielsweise das Ausfindigmachen des Fahrzeughalters sein. Die Kosten für die Parkplatzüberwachung müssen hingegen nicht beglichen werden. Denn diese hat der Überwacher auch dann, wenn niemand falsch parkt. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2011. (BGH, Urteil v. 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11)

Beschwerde beim Supermarkt, Filialleiter oder schlechte Bewertungen:

Wenn Sie einen unberechtigten, überhöhten oder schlicht überraschenden Strafzettel auf seinem Kundenparkplatz erhalten haben, sollten Sie sich bei dem Filialleiter des Supermarktes schriftlich oder mündlich beschweren. Nur so kann der Leiter des jeweiligen Marktes Abhilfe gegen die Missstände durch die “Parkplatzmafia” schaffen. Drohen Sie damit zum Beispiel in Zukunft bei Rewe einzukaufen, wenn Sie Lidl oder Aldi unfair und schlecht behandelt. Bewerten Sie öffentlich die Supermärkte udn ihre Parkplatzpraxis.

Keine Supermarktkette kann sich dauerhaft das schlechte Image leisten.

JUSTUS rät:

Wurden Sie mit einer solchen Vertragsstrafe belegt? Dann setzen Sie sich sofort mit unserer Spezialistin für Verkehrsrecht Rechtsanwältin Rahn in Berlin oder Potsdam in Verbindung.

Schreiben Sie uns hierzu über das Kontaktformular oder rufen uns direkt an.

foto: diddi4_pixabay.com

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