Autofahrt mit Cannabis: Wann ein Fahrverbot droht
Am Donnerstag erging ein neues Urteil des Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Entzugs der Fahrerlaubnis bei einem erstmaligen Konsum von THC. (BVerwG 3 VR 1.18)

Neues Urteil des Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Entzugs der Fahrerlaubnis bei einem erstmaligen Konsum von THC
Der THC-Grenzwert im Blut beträgt 3,0 Nanogramm
Normalerweise wird der Führerschein entzogen, wenn Autofahrer durch den Konsum von Alkohol, Cannabis oder anderen Drogen als fahruntauglich einzustufen sind und sich dennoch ans Steuer setzen. Nach bisheriger Rechtsprechung lag dies bei Cannabis dann schon vor, wenn bei einem Autofahrer einmalig ein Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) je Milliliter Blutserum festgestellt wurde.
Expertengremien sehen den Grenzwert kritisch
Schon 2015 kritisierte die Grenzwertkommision den bislang üblichen Wert und schlug einen Grenzwert von 3,0 Nanogramm THC vor. Die Begründung der Kommission lautete, dass der bisherige Grenzwert auch noch nach mehrtägiger Cannabisabstinenz erreicht werden kann.
Bundesverwaltungsgericht Leipzig mildert seine strenge Rechtsprechung ab
Im vorliegenden Fall hatte eine Führerscheinbehörde einem Konsumenten die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entzogen, da bei ihm nach einer Autofahrt eine THC-Serumkonzentration von 1 ng/ml festgestellt wurde. Somit hätte der Betroffene nicht mehr zwischen den Auswirkungen des Cannabiskonsum und der Realität unterscheiden können (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV).
Jedoch hatte die Fahrerlaubnisbehörde es unterlassen ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen. Dies wurde nun von dem Bundesverwaltungsgericht kritisiert. Die Fahrerlaubnisbehörde sei dazu verpflichtet aufgrund einer Tatsachengrundlage mit Hilfe eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Prognose aufzustellen, ob der Konsument zukünftig in der Lage sei, zwischen dem Konsum von THC und der Fahrt zu unterscheiden.
Selbst geringe Konzentrationen sind noch lange nachweisbar
Der Wirkstoff von Cannabis heißt Tetrahydrocannabinol (THC) und der Grenzwert im Blut ist 1ng/ml. Bei Gelegenheitskonsumenten (ein joint pro Woche) entspricht die Tetrahydrocannabinol-Serumkonzentrationen (THC) bei aktuellen Cannabiskonsum 2-3 ng/ml. Bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml und mehr im Serum liegt zu 95 % ein Konsum innerhalb der letzten 11 Stunden vor.
Bei chronischem Cannabiskonsum kann der Wirkstoff THC über einen Zeitraum von mehr als 12 Stunden hinaus nach dem letzten Konsum nachweisbar sein. Eine Wirkung auf die Fahreignung ist nicht auszuschließen, so lange THC nachweisbar ist.
Der Verbrauch von Cannabis und die verkehrsmedizinisch relevanten Wirkungen sind nicht mit dem sicheren Führen eines Fahrzeugs vereinbar. Trotzdem müssen möglichst in die Begutachtung neben den toxikologischen Ergebnissen auch die medizinischen Befinde der ärztlichen Untersuchung und die Feststellungen und Beobachtungen der Dritten einfließen.
Ab wann man generell als Fahruntüchtig gilt erfahren sie hier.
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Peggy und Marco Lachmann-Anke/ pixabay.com