BGH im VW Dieselskandal: Abschalteinrichtung ist ein Mangel

Erfreulicher Hinweis des Bundesgerichtshof zur Abschalteinrichtung im VW Dieselskandal

BGH VW Dieselskandal

Nach Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes hat dieser in einem Beschluss darauf hingewiesen, dassn die unzulässige Abschlateinrichtung (Schummelsoftware), die von VW verwendet wurde, einen Mangel darstellt. Ist bei Kauf eines PKW ein Sachmangel vorhanden, so kann der Käufer vom Nacherfüllung / Ersatzlieferung verlangen oder auch vom Vertrag zurück treten.

Der Verhandlungstermin vom 27. Februar 2019 (siehe Pressemitteilung Nr. 183/2018) wurde aufgehoben, da der Kläger die Revision unter Hinweis darauf, dass sich die Parteien verglichen haben, zurückgenommen hat.

Vorausgegangen war ein umfangreicher Hinweisbeschluss des Senats vom 8. Januar 2019, der in Kürze auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlicht wird.

VW Schummelsoftware ist ein Sachmangel

In diesem Beschluss hat der Senat  die Parteien auf seine vorläufige Rechtsauffassung hinwiesen, dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte.

Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs ist nicht unmöglich

Zudem hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Einschätzung hingewiesen, dass die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein könnte, die vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs sei unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), weil der Kläger ein Fahrzeug der ersten Generation der betreffenden Serie (hier: VW Tiguan 2.0 TDI) erworben habe, diese aber nicht mehr hergestellt werde und ein solches Modell auch nicht mehr beschafft werden könne. Denn im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht dürfte – anders als das Berufungsgericht gemeint hat – ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein. Vielmehr dürfte es – nicht anders als sei das betreffende Modell noch lieferbar – im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten ankommen. Dies führt jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB; vielmehr kann der Verkäufer eine Ersatzlieferung gegebenenfalls unter den im Einzelfall festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern, sofern die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Vorinstanzen: Landgericht Bayreuth – 21 O 34/16 – Entscheidung vom 20. Dezember 2016; Oberlandesgericht Bamberg – 6 U 5/17 – Entscheidung vom 20. September 2017

Dieser Hinweisbeschluss schafft Rechtssicherheit für eine Vielzahl von Klagen gegen den Autohändler im VW Dieselskandal. Denn danach müsste der Verkäufer des mangelhaften PKW etweder ein mangelfreies Fahrzeug (Nachfolgemodell ohne Achummelsoftware) liefern oder der Käufer kann zurücktreten und sich den Kaufpreis erstatten lassen.

Aber auch in den Schadenersatzklagen gegen VW selbst hilft der noch nicht veröffentliche Hinweisbeschluss des BGH weiter, denn auch hier wird von VW bestritten, dass es sich bei der Abschalteinrichtugn um einen Mangel handelt.

Mehr zum VW Dieselskandal finden Sie HIER

 

Please follow and like us: