§ 21 StVG – Fahren ohne Fahrerlaubnis
Die Verteidigung eines Beschuldigten, dem Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG vorgeworfen wird, gehört zu den Alltagsgeschäften eines im Verkehrsrecht spezialisierten Anwalts.

Abzugrenzen von dem Fahren ohne Fahrerlaubnis ist das Fahren ohne Führerschein, wo der Fahrer lediglich das entsprechende Ausweisdokument nicht bei sich führt und somit bei einer Kontrolle auch nicht vorzeigen kann.
Varianten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie § 21 StVG verwirklicht werden kann. Man kann den Tatbestand sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begehen. Zum Beispiel kommt ein Fahren trotz Fahrverbotes, ein Fahren ohne eine jemals erteilte Fahrerlaubnis, ein Fahren mit einem ausländischen Führerschein, welcher in Deutschland nur für begrenzte Zeit gültig ist in Betracht.
Halter und Führer machen sich nach § 21 StVG strafbar
Besonders ist, dass nicht nur gegen den Fahrer ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ eingeleitet wird, sondern sich die Ermittlungen oft auch gegen den Fahrzeughalter wegen des Vorwurfs des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis richten.
Rechtsfolgen
Im Gegensatz zum Fahren ohne Führerschein handelt es sich bei dem Fahren ohne Fahrerlaubnis jedoch nicht mehr bloß um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat. Grundsätzlich droht dem Ersttäter eine geringe Geldstrafe. Ist eine Fahrerlaubnis für eine andere Klasse vorhanden kann es zudem zur Verhängung eines Fahrverbots kommen. Insbesondere bei Wiederholungstätern ist als Folge auch mit einer Entziehung zu rechnen. In besonderen Fällen kommt sogar eine Freiheitsstrafe in Betracht. Diese wird jedoch für gewöhnlich zur Bewährung ausgesetzt. Im Falle eines Unfalls droht weiterhin der Wegfall des Haftpflichtversicherungsschutzes.
Wird gegen Sie der Vorwurf Fahren ohne Fahrerlaubnis erhoben, empfiehlt es sich, gerade im Hinblick auf die zu erwartende Strafe, einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt mit Ihrem Fall vertraut zu machen. Gerne können Sie kurzfristig einen Termin in unserer Kanzlei vereinbaren.
Zur Erstberatung im Verkehrsrecht