Fahrerflucht und Urteile

Fahrerflucht – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort strafbar

Unter Fahrerflucht versteht man ein Delikt im Straßenverkehr welches in § 142 StGB geregelt ist. Wer sich als Beteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt ohne seine Identifikation möglich zu machen macht sich dabei strafbar.

Fahrerflucht
Fahrerflucht: Was nun?

Einen Zettel unter dem Scheibenwischer des anderen Autos zu hinterlassen genügt nach einem Unfall nicht. Sie sind verpflichtet den Schaden zu melden und die Polizei zu informieren.

Welche Strafe droht bei Fahrerflucht?

In § 142 StGB heißt es dazu:

„Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Die Strafe und Folge einer Fahrerflucht ist unterschiedlich, je nachdem wie hoch der Sachschaden war oder ob zusätzliche ein Personenschaden vorlag.

Laut § 142 StGB kann das Strafmaß zwischen einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren variieren.

Weitere Konsequenzen bei Sachschäden

Weitere Konsequenzen können drei Punkten in Flensburg sein, die Entziehung des Führerscheins oder ein Fahrverbot bis zu drei Monaten.

Strafen bei Personenschäden

Bei Personenschäden könnte außerdem noch der § 34 StVO betroffen sein, welcher vorsieht, dass jeden Unfallbeteiligen die Pflicht trifft erste Hilfe am Unfallort zu leisten. Wenn Sie als Unfallbeteiligter bei einem Personenschaden Fahrerflucht begangen haben, könnten Sie sich des Weiteren wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323c StGB strafbar gemacht haben. Außerdem könnten auch fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB oder sogar Tötungsdelikte in Betracht kommen.

Wichtigste Urteile zur Thematik Fahrerflucht:

Kenntnis des Anstoßens eines anderen Fahrzeugs bei Einparken genügt nicht für Annahme der Fahrerflucht

Das KG Berlin wies in seinem Urteil 1 Ss 389/11 vom 21.12.2012 darauf hin, dass der Anwendungsbereich des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) sich nur auf Unfälle erstreckt wo mindestens ein „belangloser“ Schaden, also ein Schaden im Bereich von 25 bis 50 Euro entsteht. Wenn bei einem Anstoß mit nur geringer Geschwindigkeit gar kein Schaden beziehungsweise ein nicht einmal belangloser Schaden entsteht liegt keine Fahrerflucht vor. Außerdem müsste für eine Unfallflucht auch Vorsatz, also die subjektive Vorstellung der Verwirklichung der Tat vorliegen, wobei es darauf ankommt, von welchem Schaden der spezifische Angeklagte nach dem Anstoß ausgegangen ist.

Man darf dabei nicht verallgemeinern sondern muss immer auf die Vorstellung des Beschuldigten abstellen. Laut dem Kammergericht gibt es auch keine Erfahrungssätze, aus denen sich schließen lassen würde, das ein Fahrer, der beim Einparken gegen ein fremdes Auto stößt von einem Schaden in Höhe von mindestens 25 Euro ausgeht.

Keine Strafschärfung bei Schweigen des Beschuldigten nach Einspruch gegen Strafbefehl

Das KG Berlin hat in seinem Urteil (1 Ss 87/08) vom 01.04.2008 darauf hin gewiesen, dass der Angeklagte ein Recht hat zu Schweigen und man dieses nicht negativ berücksichtigen darf. Der Angeklagte hatte Revision eingelegt, nachdem das Gericht in der vorigen Instanz nachdem er sich nach einem Einspruch bei der erneuten Gerichtsverhandlung nicht zu der Sache äußern wollte eine Geständnisfiktion annahm.

Entfernen vom Unfallort unschädlich um eigene Verletzungen zu behandeln

Laut dem BGH Urteil 4 STR 259/14 vom 27.08.2014 liegt keine Fahrerflucht vor, wenn der Beschuldigte sich zu mindestens auch zur Behandlung und Versorgung seiner Verletzungen vom Unfallort entfernt.

Im vorliegenden Fall hatte sich der Beschuldigte erst aus anderen Motiven vom Unfallort entfernt, dabei jedoch eine Verletzung an der Hand bemerkt. Daraufhin ließ er sich zum Krankenhaus bringen und meldete sich danach selbstständig bei der Polizei.

Fahrerflucht kam hier schon aus zwei Gründen nicht in Betracht. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort liegt erst bei einer zeitlich-räumlichen Entfernung zum Unfallort vor, die eine Zuordnung nicht mehr möglich macht. Ob der Beschuldigte zu dem Zeitpunkt wo er seine Verletzung entdeckte schon soweit entfernt war, dass eine Unfallflucht bereits vorlag, stellte das Landgericht nicht fest, so dass die Revision Erfolg hatte.

Justus rät:

kostenfreie Erstberatung bei Fahrerflucht

Wenn gegen Sie wegen Fahrerflucht ermittelt wird, ob berechtigt oder unberechtigt, sollten sie schnellstmöglich einen unserer Fachanwälte im Verkehrsrecht kontaktieren, so dass wir Ihnen unverzüglich helfen können. Nutzen Sie für eine kostenfreie Erstberatung unser Kontaktformular oder rufen Sie gleich an.

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