Betroffene eines unverschuldeten Verkehrsunfalls haben in der Regel das Recht, das Fahrzeug so reparieren zu lassen, als wenn der Unfall nie geschehen wäre. Dies erweist sich jedoch als problematisch, wenn es schon vor dem Unfall Schäden am Fahrzeug gab, sog. Vorschäden.

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie als Geschädigter grundsätzlich das Recht, das Fahrzeug so zu reparieren als wenn der Unfall nie geschehen wäre. Problematisch erweist sich die Regulierung des Schadens, wenn das Fahrzeug schon vor dem Verkehrsunfall Vorschäden aufgewiesen hat. Die Haftpflichtversicherungen verweigern dann oft die Zahlung und begründen dies damit, dass es unsicher sei, ob der Schaden aus dem Unfall herrühre und vorher schon entstanden sei. Jedoch steht ein Vorschaden einer Ersatzpflicht grundsätzlich nicht entgegen.
Wenn das Gutachten einen Vorschaden nennt, sollte dies dringend überprüft und gegebenenfalls verbessert werden werde, bevor man dieses an die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers schickt.
Problem bei Überdeckungsfällen
Ein Problem könnte bei so genannten „Überdeckungsfällen“ entstehen, bei denen es bereits im selben Bereich zu Vorschäden gekommen ist. Hier muss der Betroffene nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden durch den Unfall begründet wurde beispielsweise durch Lichtbilder, die Vorlage einer Werkstattrechnung oder einer Reparaturbescheinigung.
Beweislast trägt Geschädigter
Laut dem Landgericht Frankfurt trägt bei einem Unfall im vorgeschädigten Bereich der Geschädigte die Beweislast (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.07.2015, AZ: 2/07 O 324/12). Es besteht ein Risiko, seinen Anspruch nicht durchsetzen zu können, wenn eine Abgrenzung zu früheren Schäden nicht möglich ist.
Bei nicht reparierten oder nicht vollständig reparierten Vorschäden, sollte eine Differenzierung zwischen Beschädigungen welche auf die neue Kollision zurückzuführen sind und welche Kosten zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. Es besteht nur dann ein Ersatzanspruch, wenn der Schaden nach dem Unfall technisch und rechnerisch ohne Zweifel von dem Vorschaden abgrenzbar ist.
Verschweigen von Vorschäden
Problematisch ist außerdem, dass Verschweigen von Vorschäden. Dies kann eine strafrechtliche Folge nach sich ziehen und verstößt außerdem gegen die Wahrheitspflicht vor Gericht.
Justus rät:
Da den Betroffenen viele Pflichten treffen, wenn er seinen Anspruch geltend machen will, sollte gerade bei Vorschäden möglichst früh anwaltlicher Rat eingeholt werden. Für eine ausführliche Beratung, wenden Sie sich an unsere Fachanwälte. Für eine Erstberatung durch unsere Kanzlei, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, schreiben Sie uns bitte über das Kontaktformular. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder per Telefon an uns wenden.
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Michael Kraft
Rechtsanwalt
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