Fahrradfahrer und Mitverschulden

Auch Fahrradfahrer müssen sich an Verkehrsregeln halten

Das Fahrrad gehört zu den beliebtesten Verkehrsmitteln der Deutschen. Zumindest stehen in deutschen Haushalten rund 72 Millionen Fahrräder, darunter zunehmend Fahrräder mit elektronischem Antrieb, sogenannte E-Bikes. Radfahrer sollte daher die Regeln kennen, die im Straßenverkehr für sie gelten.

Ein Drittel Mitverschulden bei Fahrt entgegen Fahrtrichtung

Fahrradfahrer
Mitverschulden des Fahrradfahrers

So entschied das OLG-Hamm, dass Fahrradfahrer, die entgegen der Fahrtrichtung auf dem Radweg fahren, ein Drittel des Unfallschadens als Mithaftung selbst zu tragen haben.

Was geschah:

Eine Radfahrerin befuhr einen linksseitigen Geh- und Radweg, der zunächst für beide Richtungen galt. Als der Radweg nur noch für Fahrer aus der entgegengesetzten Richtung freigegeben war, änderte sie die Seite jedoch nicht, sondern fuhr weiter und kollidierte bei dem Versuch links abzubiegen mit einem Wartepflichtigen Pkw. Das Auto, welches aus einer untergeordneten Straße kam, wollte rechts abbiegen und kollidierte so mit der unbehelmten Radfahrerin, welche schwere Verletzungen davon trug.

Entscheidungen  der Instanzgerichte zum Mitverschulden der Fahradfahrer

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschied nun, dass die Mithaftung der Klägerin ein Drittel betrage und änderte so die Entscheidung der Vorinstanz (Landgericht (LG) Essen.

Das LG Essen hatte der Frau 80 Prozent ihres Schadens zugesprochen. Das Oberlandesgericht stufte das Mitverschulden der Frau höher ein, weil sie den Radweg entgegen der freigegebenen Fahrtrichtung befuhr und das Fahrrad dabei nicht schob. Ihr Verhalten wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Strecke, welche sie auf der falschen Seite zurücklegte, nur wenige Meter betrug.

Fahren ohne Helm erhöht nicht das Mitverschulden

Jedoch rechtfertig nach Auffassung des Senats das Nichttragen eines Schutzhelms keine Anspruchskürzungen zulasten der Frau, da zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahr 2013 keine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer bestand.

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