Raserfall: keine Bewährung für Raser

Freiheitsstrafe die  im 2. Kölner “Raser-Fall” zur Bewährung ausgesetzt war wird aufgehoben

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 6. Juli 2017 – 4 StR 415/16  das Urteil des LG Köln im zweiten Kölner “Raser-Verfahren” teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung das Landgericht zurückverwiesen. Fraglich dabei war die Bewährungsaussetzung der Freiheitsstrafe.

Bewährungsaussetzung der Freiheitsstrafe

Hintergrund des Verfahrens

Zwei junge, nüchterne Männer lieferten sich am 14. April 2015 mit zwei leistungsstarken Fahrzeugen (Motorleistungen 171 und 233 PS) ein spontanes Wettrennen, bei welchem sie mit Absicht eng hintereinander mit viel zu hoher Geschwindigkeit fuhren.

Beim Durchfahren einer Linkskurve mit 95 km/h, anstatt der innerorts erlaubten 50 km/h, verlor der Vorausfahrende Raser die Kontrolle über sein Fahrzeug. Sein Wagen kam von der Fahrbahn ab und er erfasste daraufhin eine junge Fahrradfahrerin auf dem angrenzenden Radweg. Die 19-jährige Studentin verstarb wenig später auf Grund der Verletzungen durch den Unfall.

Entscheidung der Gerichte zum Raserfall – Bewährungsaussetzung

Das LG Köln hatte die Fahrer zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und neun Monaten, welche jedoch zur Bewährung ausgesetzt wurden, verurteilt.

Laut dem BGH überprüfte das LG dabei nicht genügend die besonderen Umstände, welche vorliegen müssen, um die Bewährungsaussetzung von Freiheitsstrafen von über einem Jahr und unter zwei Jahren zu rechtfertigen. Das LG hätte erörtern müssen, wie sich eine Aussetzung zur Bewährung “auf das allgemeine Rechtsempfinden und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts auswirken würde”. Die erheblichen Verkehrsordnungswidrigkeiten welche die Angeklagten begangen hatten, waren gravierender als vom LG eingeordnet.

Somit wies der BGH den Fall an das LG Köln zurück.

Dies zeigt, das Raser – Fälle und Geschwindigkeitsübertretungen mit Unfallfolgen kein Kavaliersdelikte sind und im Einzelfall mit Freiheitsstrafe bestraft werden.

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