Kein Fahrverbot beim Rasen wegen Blasenschwäche

Fahrverbot auch bei Geschwindigkeitsüberschreitung wegen einer Blasenschwäche?

Auch wenn man unerwartet auf einer Autofahrt auf Grund einer schwachen Blase starken Harndrang verspürt, muss man bei einer hohen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach welcher gemäß der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ein Regelfahrverbot zu verhängen ist, auch mit einem Fahrverbot rechnen.

Der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm, wies jedoch darauf hin, dass im Einzelfall der Bußgeldrichter bei rechtfertigenden Umständen eine Ausnahme vom Fahrverbot machen kann. Somit wäre die Entscheidung des Senats vom Amtsgericht Paderborn erneut zu verhandeln ist.

Fahrverbot

Der Sachverhalt – Bußgeld und Fahrverbot

Ein 61-jähriger Fahrer aus Paderborn überschritt die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h, wofür ihn die Bußgeldbehörde mit einer Geldbuße von 80 Euro belegte. Da der Mann schon im November 2016 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h außerorts mit einem Bußgeld belegt worden war, verhängte das Gericht außerdem ein einmonatiges Fahrverbot gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV.

Vor dem Amtsgericht erklärte der Betroffene, dass er nach einer Prostataoperation nur noch über eine eingeschränkte Kontinenz verfüge und er nur die Geschwindigkeit in diesem Maße überschritten habe, da er während der Fahrt einen starken, schmerzhaften Harndrang verspürt habe und er auf der stark befahrenen Bundesstraße nicht rechts ranfahren konnte.

Erörterungsmangel zulasten des Betroffenen

Laut dem 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm welcher das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen hatte erklärte, dass die Begründung des angefochtenen Urteils zum Rechtsfolgenausspruch einen Erörterungsmangel zulasten des Betroffenen aufweise.

Ein starker Drang zur Verrichtung der Notdurft, welche durch eine besondere körperliche Disposition des Fahrers hervorgerufen wird, könne einen Grund darstellen vom Regelfahrverbot bei Geschwindigkeitserhöhung abzusehen.

Die körperliche Disposition reicht dabei allein nicht aus, denn die Betroffenen müssen ihre Fahrt auch dementsprechend vorausschauend planen und bestimmte Vorkehrungen treffen um rechtzeitig auf Harndrang etc. reagieren zu können. Somit muss der Bußgeldrichter auch solche Umstände der Fahrt in die Erwägungen zur Rechtsfolgenbemessung mit einbeziehen. Dies ist bei der Entscheidung und dem Urteil des Amtsgerichtes weggefallen.

Es bleibt zu klären, wie der Betroffene auf seinen Harndrang während der Fahrt hätte reagieren können und ob er öfter in solche Situationen gerate. Dann würde sich das Maß seiner Pflichtwidrigkeit erhöhen, denn er hätte sich darauf entsprechend einstellen können.

Beschluss des OLG Hamm vom 10.10.2017, Az.: 4 RBs 326/17

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