Geblitzt: Fahrer nicht identifizierbar auf Lichtbild
Laut einem Urteil des OLG Brandenburg (53 Ss-OWi 664/15) vom 02.02.2016 hat man, wenn man geblitzt wird und es Zweifel bei der Identifikation des Täters gibt, gute Chancen auf einen Freispruch.

Lichtbild mit schlechter Qualität
Das Gericht in der vorherigen Instanz hatte den Beschuldigten auf Grund eines Lichtbildes verurteilt, welches laut dem OLG eine zu schlechte Qualität für eine eindeutige Identifikation aufwies, da es unscharf war und nur einen geringen Kontrast aufwies. Eine Hälfte des Kopfes vom Fahrer war nicht sichtbar und das Foto wies außerdem kaum Konturen und eine grobe Körnung auf.
Das OLG betonte in dem Urteil, dass je schlechter die Qualität eines Lichtbildes sei, umso höher seien die Anforderungen an die Begründung eines Gerichts bei der Verurteilung.
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