Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten tritt ein:

  • mit Verwarnungsgeld (noch kein Bußgeldbescheid oder Strafverfahren) in 3 Monaten.
  • übrige Verkehrsordnungswidrigkeiten in 6 Monaten.
  • andere Geldbußen im Höchstmaß mehr als 15.000,–Euro in 3 Jahren
  • andere Geldbußen im Höchstmaß mehr als 1.500,–Euro – 15.000,–Euro in 2 Jahren
  • andere Geldbußen im Höchstmaß mehr als 500,–Euro – 1.500,–Euro in 1 Jahr
  • übrige Geldbußen in 6 Monaten
Verjährungsfristen im Verkehrsrecht

Die Verjährung von Ordnungswidirgkeiten beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Unter Umständen kann der Verjährungslauf auch ruhen oder unterbrochen werden.

Haben Sie im Normalfall jedoch von der Verwaltungsbehörde 3 Monate lang nach einem Verstoß nichts gehört, so können Sie hierfür in aller Regel nicht mehr belangt werden. Beachten Sie jedoch die häufig eintretende Verjährungsunterbrechung.

Unterbrechung der Verjährung von Ordnungswidrigkeiten:

Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten und somit von Bussgeldtatbeständen richtet sich nach den §§ 31 ff. OWiG. Nach § 31 Abs. 2 OWiG ist für die Verjährungszeit die Höhe der Bußgeldandrohung entscheidend. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt die Verjährung nach § 26 Abs. 3 StVG drei Monate.

Ergeht in diesem Zeitraum keine Klage oder kein Bussgeldbescheid ist die Ordnungswidrigkeit verjährt. Ergeht ein Bussgeldbescheid beträgt die Verjährungsfrist nunmehr nach § 26 Abs. 3 StVG sechs Monate.

Die Verjährungfristen können allerdings unterbrochen werden. Dieses ist in § 33 OWiG abschließend geregelt. Zum Beispiel unterbricht die Versendung des Anhörungsbogens die Verjährung. Dabei genügt die Versendung des Bogens. Auch die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder die Anordnung der Vernehmung unterbrechen die Verjährung.

Nach § 33 Abs. 3 OWiG beginnt die Verjährungsfrist nach jeder Unterbrechung von neuem.

 

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