Haftung des Hundehalters und Schadensersatz nach Hundebiss

Jährlich veröffentlicht die Berliner Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung eine Statistik über Hundebissvorfälle in der Hauptstadt. Im Jahr 2017 gab es demnach 584 Fälle in denen Menschen von einem Hund verletzt oder angesprungen wurden. Oft werden Kleinkinder Opfer eines Hundeangriffs, da sie vorangegangene Warnsignale wie Knurren oder die Körpersprache des Hundes nicht einschätzen können. Insbesondere jene kleinen Kinder erleiden unter anderem Verletzungen von Gesicht, Kopf oder Händen, wenn ein Hund einmal oder mehrfach zugebissen hat. Je nachdem, wie schwer die Verletzung ist, kann diese nicht nur akute, temporäre Schmerzen, sondern auch Folgeschäden hervorrufen. Besonders in diesen Fällen stellen sich Opfer einer solchen Attacke oft die Frage, ob es möglich ist, einen Schadensersatz nach einem Hundebiss zu erhalten.
Haftung des Tierhalters, § 833 BGB
Gem. § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch haftet grundsätzlich der Tierhalter für Verletzungen und Sachschäden, die sein Tier jemandem zufügt. Man spricht von der sog. „Gefährdungshaftung“. Die Art der Haftung ist eine Besonderheit im Schadenersatzrecht. Normalerweise ist für einen Schadenersatzanspruch ein Verschulden, das heißt, ein irgendwie geartetes fahrlässiges Verhalten des Schädigers notwendig. Wer jedoch eine Gefahrenquelle, wie zum Beispiel ein Auto oder ein Tier besitzt, haftet grundsätzlich auch ohne Verschulden, wenn mit dieser ein Schaden verursacht wird. Geht es also um den Ersatz des durch den Hundebiss entstandenen Schadens, spielt es keine Rolle, ob den Halter des Hundes eine Schuld am Fehlverhalten seines Tiers trifft.
Welche Schadensersatzansprüche hat man nach einem Hundebiss?
Welche konkreten Schadensersatzansprüche der Verletzte nach einem Hundebiss hat, hängen vom Einzelfall ab.
Vor allem hat der Verletzte einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem Hundebiss. Welche Höhe dieses haben kann, ist dabei von unterschiedlichen Kriterien der Verletzungen abhängig:
- Schwere der Verletzungen
- Dauerhaftigkeit der Schäden
- Mitschuld des Verletzten
Daneben besteht oft auch ein Anspruch auf Erstattung von medizinischen Behandlungskosten, Zuzahlungen für Medikamente, Ersatz der zerstörten Kleidung und die Übernahme der Rechtsanwaltskosten. Besteht aufgrund der Verletzung eine mehr als sechswöchige Arbeitsunfähigkeit, muss der Hundehalter die Differenz zwischen dem Krankengeld der Krankenkasse und dem eigentlichen Arbeitsverdienst ausgleichen. Kann man aufgrund der Verletzung den eigenen Haushalt nicht mehr führen und benötigt dafür Unterstützung, erhält man auch diesen Haushaltsführungsschaden ersetzt.
JUSTUS rät:
Wegen erlittener Hundebissverletzungen sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Am besten von Anfang an. Sie sollten auf jeden Fall die Polizei rufen und Ihre Verletzungen von einem Arzt dokumentieren lassen.
Für eine kostenfreie Erstberatung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt schreiben Sie uns über das Kontaktformular oder rufen uns direkt an. Die Erstberatung, welche auch eine Anfrage bei ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, ist für Sie kostenfrei.
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