Im Zusammenhang mit einem Wildunfall oder sog. Ausweichfällen kommt es immer wieder zu Problemen und Rechtsstreitigkeiten zwischen Fahrer, Versicherung und Unfallteilnehmern. Justus Rechtsanwälte sind hierauf spezialisert.
Im Jahr 2017 kam es zu rund 275.000 Wildunfällen, knapp 3000 Menschen wurden verletzt, zehn Verkehrsteilnehmer starben. Jedes Jahr bearbeiten die Kfz-Versicherungen rund 250.000 Wildunfälle.
Alle zweieinhalb Minuten ein Wildunfall: Fragen Sie ihren Rechtsanwalt für Verkehrsrecht

Man kann von Glück reden, wenn es nur zu einem Blechschaden kommt. 20 Verkehrstote durch Wildunfälle pro Jahr sind keine Seltenheit. Dazu kommen über 220.000 Rehe, 12.000 Wildscheine und zahlreiche weitere Vierbeiner. Mitunter kann der Straßenverkehr sogar bestandsbedrohend sein: 80 Prozent aller Wildkatzen sterben durch einen Autounfall, bei den Fischottern sind es 70 Prozent.
Was muss ich bei einem Wildunfall beachten?
- die Unfallstelle ist zu sichern (Warnblinklicht, Warndreieck) und Verletzte zu versorgen beziehungsweise Rettungskräfte zu rufen.
- der Wildunfall muss der Polizei und/oder dem örtlichen Jäger gemeldet werden, es sei denn, es handelt sich um Kleintiere wie Igel oder Frösche.
- ein totes Tier sollte wegen der Infektionsgefahr (zum Beispiel Tollwut) nur mit Handschuhen angefasst und an den Straßenrand gezogen werden. Verletzte Tiere nicht anfassen, sonder dies dem Förster überlassen.
- Wichtig: Entfernen Sie das angefahrene Tier nicht vom Unfallort. Ansonsten droht Ihnen eine Anzeige wegen Wilderei.
- nicht weiterfahren und das Tier ohne Meldung zurücklassen. Dies verstößt gegen das Tierschutzgesetz und man macht sich strafbar.
- Für Unfallbeteiligte, Mitfahrer, die Wildschaden-Versicherung muss der Wildunfall von der Polizei oder dem Jäger aufgenommen werden. Um den Unfall als Wildunfall zu dokumentiern sollten Sie Fotos aufnehmen und Zeugenadressen notieren.
- Mehr zum Verhalten bei einem Unfall finden Sie in unserer Checkliste Unfall
Bremsen, abblenden, hupen und nicht ausweichen
Beim Bremsen aus 100 km/h trifft man ein Tier in 60 Meter Entfernung daher immer noch mit rund 60 km/h. Handelt es sich dabei um einen ausgewachsenen Rothirsch, wirkt eine Kraft von 5 Tonnen auf das Fahrzeug, bei einem 150 kg schweren Wildschwein sind es immerhin noch 3,5 Tonnen.
Dennoch sollten Autofahrer Tieren auf der Straße nicht ausweichen. Zu hoch ist die Gefahr, dadurch die Kontrolle zu verlieren und in den Gegenverkehr zu geraten, mit dem Fahrzeug an einem Baum zu landen oder sich zu überschlagen. Stattdessen sollte man beim Bremsen das Lenkrad gut festhalten, gegebenenfalls abblenden und – sofern möglich – hupen. Denn die Kolision mit dem Tier läuft glimpflicher ab und ist letztlich Selbstschutz.
Wer zahlt welche Schäden bei Wildunfall und Ausweichmanöver?
Bei einer Kollision mit Haarwild (Wildschweine, Rehe etc.) wird der Schaden grundsätzlich von der Teilkaskoversicherung übernommen. Schäden durch Federwild ersetzen lediglich Vollkaskoversicherungen.
Weicht der Fahrer einem Kleintier wie etwa einem Hasen aus und es kommt zu einem Schaden, zahlt die Teilkasko nicht, da der Schaden durch den Aufprall in der Regel geringer gewesen wäre als durch das Ausweichmanöver (sog. Kleintierklausel). Ab Wildschweingröße etwa werden auch Schäden durch Ausweichmanöver in der Regel reguliert.
Beschädigungen an anderen Fahrzeugen, Leitplanken oder sonstige Schäden übernimmt die Haftpflichtversicherung. Den Schaden am eigenen Auto dagegen deckt die Kaskoversicherung ab. Die Teilkasko zahlt allerdings nur dann, wenn der Schaden ausreichend dokumentiert und nachgewiesen wird. Um hier keine Fehler zu machen, beauftragen Sie eine spezialisierten Rechtsanwalt sofort nach dem Wildunfall.
Beweispflicht bei Teilkasko
Der Zusammenprall hilft im Zweifelsfall auch im Streit mit einer vorhandenen Teilkaskoversicherung. Denn ohne entsprechende Spuren einer Kollision muss der Versicherte beweisen, dass ein Tier mit im Spiel war und er größeren Schaden vermeiden wollte. Schließlich könnte der Fahrer auch durch Unachtsamkeit oder Fahrfehler von der Straße abgekommen sein. Vollkaskoversicherungen dagegen decken auch EIgenverschulden, so dass hier kein Nachweis des Wildschadens erforderlich ist.
Die Teilkasko deckt zudem regelmäßig nur Wildunfallschäden durch Haarwild, nicht aber durch Federwild ab. Welche Tiere jeweils dazu zählen, steht in § 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG). Nicht dabei und daher kein Haarwild sind etwa Wolf, Waschbär, Marderhund und Eichhörnchen. Vor dem Blick ins Gesetz lohnt sich immer erst der in den Versicherungsvertrag. Vielleicht umfasst der darin vereinbarte Versicherungsschutz doch alle Tiere und nicht nur Haarwild.
Viele Versicherungen stellen sich quer, wenn man für Kleintiere wie Hasen oder Kaninchen eine Vollbremsung hingelegt hat. Sie können sogar auf den Gedanken kommen, wegen grober Fahrlässigkeit die Versicherungsleistung zu kürzen. Für Gerichte kommt es in solchen Fällen vor allem darauf an, ob der Versicherte beweisen kann, dass sein Bremsmanöver der Vermeidung eines größeren Schadens diente. In der Regel lassen sich Ausweichmanöver bei Kleintieren daher nicht rechtfertigen.
Schadenersatz bei Verkehrsunfall durch Ausweichen ohne Berührung
Der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 263/09) führte in dem Urteil aus, dass ein Schadenersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall auch dann bestehen kann, wenn es nicht zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen ist oder der Ausweichende diese Reaktion subjektiv für erforderlich halten musste.
Es ist also nicht zwingend notwendig, dass das Motorrad und der andere Unfallbeteiligte, z.B. ein PKW oder LKW, sich berührt haben.
Justus rät:
Wenden Sie sich bei einem Wildunfall oder Unfall nach Ausweichmanöver sofort an einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht. Wir sind auf das Verkehrsrecht spezialisiert und bieten eine kostenfreie Erstberatung.
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