Rechtsunsicherheiten bei Überqueren der Haltelinie bei roter Ampel (Rotlichtverstoß)
Vorwurf des Bußgelbescheides
Ein Fahrer in Berlin bekam einen Bußgeldbescheid vom 20.11.2017, in welchem ihm vorgeworfen wurde in Berlin am Großer Stern / Altonaer Straße Richtung West bei Rot die Straße überquert zu haben. Registriert wurde der Verstoß mit dem Messgerät PoliScan Speed. Als Folge bekam er ein Fahrverbot für einen Monat und 2 Punkte, welche in das Fahreignungsregister eingetragen werden sollten. Außerdem wurde er verpflichtet ein Bußgeld in Höhe von 220,- € zuzüglich Auslagen in Höhe von 28,50 € zu zahlen.
Unsicherheit über das Überqueren des Schutzbereiches
Der Fahrer wehrte sich gegen den Bescheid und legte Einspruch ein. Nach der erneuten Auswertung der Beweismittel (Lichtbilder und Messdaten) stand sicher fest, dass er die Haltelinie bei rot überfahren hatte, jedoch nicht ob dies auch für den Schutzbereich galt, was der Fahrer selbst auch bestritt. Als Schutzbereich wird zum Beispiel die Kreuzung bezeichnet, welche der Fahrer plant zu überqueren. Als Schutzbereich wird in diesem Fall die Zufahrt aus Richtung Altonaer Straße in den Kreisverkehr verstanden, welcher gerade in diesem Fall sehr weitläufig ist. Da eine Unsicherheit bezüglich des Überquerens des Schutzbereiches bestand, wurde der Fall an das Amtsgericht Tiergarten weitergeleitet.
Keine Missachtung der Rotlichtanzeige trotz Überfahren der Haltelinie
Gemäß nach §§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 37 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 StVO liegt ein Rotlichtverstoß vor, wenn der Fahrer das Rotlicht nicht beachtet und die Haltelinie trotzdem überfährt. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Fahrer noch vor dem Schutzbereich seinen Wagen anhält. Dann handelt es sich nur um einen Verstoß gegen §§ 41 Abs. 3 Nr. 2 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO. Problematisch wird die Abgrenzung dieser Verstöße, wenn es um den Schutzbereich großer Kreuzungen oder wie hier eines Kreisverkehrs geht, wo der Schutzbereich weiter entfernt von der Haltelinie ist als normalerweise.
Beschluss des Amtsgerichts
Nachdem das Amtsgericht Tiergarten in diesem Fall alle Messdaten ausgewertet hatte und unter Berücksichtigung der Aussage des Fahrers stand jedoch fest, dass ein Rotlichtverstoß nicht nachgewiesen werden konnte. Er wurde lediglich wegen des Überquerens der Haltelinie zur Rechenschaft gezogen und musste nur ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro zahlen.
Justus rät:
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid bekommen haben, welcher Ihnen vorwirft das Rotlicht nicht beachtet zu haben, Sie den Schutzbereich jedoch nicht überquert haben, kontaktieren Sie schnellstmöglich einen unserer Fachanwälte im Verkehrsrecht. Damit wir Ihnen unverzüglich helfen können, nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie gleich an.