Nichtbeachtung der Streupflicht eines Anliegers auf einem Bürgersteig
Haftung bei Glatteisunfall:
Das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil vom 02.06.20165 zum Aktenzeichen7 U 102/14 ausgeführt, dass ein Anlieger, der überhaupt nicht geräumt und gestreut hat, nicht verlangen kann, so behandelt zu werden, als sei seine Streupflicht auf einen Teil des Gehwegs beschränkt.
Wer überhaupt nicht Räumt oder Streut, der haftet
So heißt es unter anderem in der Entscheidung:
Nach gefestigter Rechtsprechung spricht bei Glatteisunfällen ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzung bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wäre, wenn der Unfall innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht stattgefunden hat. Voraussetzung des Anscheinsbeweises ist allerdings, dass der Geschädigte die tatsächlichen Voraussetzungen bewiesen hat, aus denen nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht erwächst. Wenn der Streupflichtige auf einem breiteren Bürgersteig nur eine Mindestbreite (1,50 m) abstreuen muss, kann er sich bei Nichtbeachtung der Streupflicht nicht darauf berufen, er hätte ohnehin nicht an der Unfallstelle (in Fahrbahnnähe), sondern entlang seiner Grundstücksgrenze gestreut. Ein Anlieger, der überhaupt nicht gestreut hat, kann nicht verlangen, so behandelt zu werden, als sei seine Streupflicht auf einen Teil des Bürgersteigs beschränkt (OLG Celle, Urteil vom 2.2.2000 – 9 U 121/99 – m.w.N., zitiert nach juris).
Justus rät:
Denken Sie unbedingt an die Sicherung der Beweise direkt am Unfallort! Deshalb ist es ganz wichtig, Beweise sofort an der Unfallstelle zu sichern: Machen Sie Fotos von der Unfallstelle, der Unfallstelle und den weiteren wichtigen örtlichen Gegebenheiten. Auch die Daten von anderen Personen als Zeugen sind hilfreich, um gegebenenfalls Schadenersatz gegen die Kommune oder den privaten Eigentümer durchzusetzen. Da die Durchsetzung dieser Ansprüche meist recht schwierig ist, hilft oft nur der Gang zum Verkehrsanwalt.
Ansprechpartner:
Michael Kraft
Rechtsanwalt
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