Unfall in der Tiefgarage

Tiefgarage: Fahrer großräumiger Fahrzeuge müssen Gefahren selbst beurteilen

Fahrer großer Automobile müssen selbst beurteilen, ob eine Tiefgarage von den Abmessungen her für derartige Fahrzeuge geeignet ist, und welche Gefahren zu erwarten sind.

Schaden trotz Vorsicht

Das wurde der Fahrerin eines Porsche Cayenne vom Landgericht Nürnberg-Fürth mitgeteilt. Sie war mit dem Fahrzeug in die Tiefgarage eines Nürnberger Hotels gefahren, wobei die Einfahrt noch problemlos verlief. Erst beim Ausfahren bemerkte die Fahrerin, dass es aufgrund der Abmessungen des Fahrzeugs zu einer Kollision mit der hochgezogenen Bordsteinkante kommen musste. Sie fuhr so vorsichtig wie möglich, konnte aber nicht vermeiden, dass die Felgen des Porsches hinten links und vorne rechts beschädigt wurden. Dadurch entstand ein Schaden von ca. 5.300 €.

Die Frau verklagte die Hotelbetreibrgesellschaft und argumentierte, dass durch Hinweisschilder auf die engen Verhältnisse in der Tiefgarage hätte aufmerksam gemacht werden müssen.

Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth – Ausschluss aller Schädigungen trotz Verkehrssicherung nicht möglich

Die Klage wurde vom LG abgewiesen. Zur Begründung führt die Kammer aus, dass eine Verkehrssicherung, welche jegliche Schädigung ausschließt, nicht erreichbar sei. Es sei nur vor solchen Gefahren zu schützen, welche andere bei Anwendung der jeweils zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennen und vermeiden können.

Im konkreten Fall waren die Abmessungen des Fahrzeugs der Fahrerin auch sehr wohl bewusst. Sie hätte sich davon überzeugen müssen, ob die Tiefgarage für ihr Fahrzeug geeignet ist oder nicht.

Des Weiteren hätte die Fahrerin nach der Ansicht des LG Hilfe holen können. Es wäre beispielsweise möglich gewesen, über die Gegensprechanlage jemanden von der Rezeption zu verständigen, der sie hätte einweisen können oder ihr eine Ausfahrt über die Einfahrspur ermöglicht hätte.

Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.5.2017, 8 O 5368/16

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Unsere Rechtsanwältin für Verkehrsrecht:

Grit Rahn
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