Carsharing wird immer beliebter, Car2Go, DriveNow, Flinkster u.a. Mietwagen Anbieter boomen. Aber das bedeutet auch, dass die Chancen auf einen Unfall oder Schäden mit dem Mietwagen steigen. Kleine Parkschäden können schon richtig teuer werden.

Dabei stellt sich dem Nutzer immer wieder die Frage, wer für Schäden an dem gemieteten Fahrzeug aufzukommen hat. Oftmals besteht weiterhin die Pflicht, auch bei geringen Mängeln, die Polizei zu verständigen, die den Unfall protokolliert.
Zwar hat man (meißt) eine Vollkaskoversicherung und muss sich bei einem schwereren Unfall keine Sorgen machen, aber es gibt auch eine Selbstbeteiligung. Diese liegt in der Regel zwischen 500 und 1.500 Euro je nach Anbieter.
Haftung im Carsharing Vertrag bei grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz
Vorsicht bei grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Schäden am Mietwagen. Hier wird regelmäßig die Haftungsfreistellung (Zahlung nur in Höhe der Selbstbeteiligung) des Mieters ausgeschlossen oder beschränkt.
So liest man in den meißten Geschäftsbedigungen folgende oder ähnliche Klausel:
„Ein Anspruch auf diese vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist DriveNow berechtigt, seine Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen“
Wann liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor?
Bei all den Fällen stellt sich zunächst die Frage, ob der jeweilige Mieter eines Car-Sharing Unternehmens grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Vorsatz setzt das Wissen und Wollen aller Tatbestandsmerkmale voraus. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße nicht beachtet wird.
Zu einer vorsätlichen Beschädigung wird es kaum kommen. Grobe Fahrlässigkeit kann aber z.B. beim Ausweichen vor Tieren (Ausweichfälle) oder Überfahren eines Stoppschildes oder einer roten Ampel vorliegen. Auch handelt man grob fahrlässig, wenn man gegen die grundsätzlich wirksam vereinbarte Verpflichtung verstößt, bei Unfällen sofort die Polizei zu verständigen.
Hier kann dann der Vermieter bzw. das Car-Sharing Unternehmen den Schaden auch über die Selbstbeteiligung hinaus ersetzt verlangen. Dies kann bei Schäden an fast neuen Mietwagen sehr teuer werden.
Teilweise ist in den Mietbedingungen ein Verzicht auf dei Einrede der groben Fahrlässigkeit vereinbart. Hierauf sollten Sie achten und im Zweifelsfall einen solchen Vertrag wählen.
Justus rät:
Bei Unfall oder Schäden mit einem Mietwagen, carsharing immer die Polizei verständigen und einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Verkehrsrecht anrufen.
Wir sind auf das Verkehrsrecht spezialisiert und bieten schnelle unkomplizierte Hilfe. Für die Erstebratung entstehet idR eine Gebühr in Höhe von 80,- €, die bei weiterem Vorgehen angerechnet wird. Schreiben Sie über das Kontaktformular, Email oder rufen uns an.
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